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 Kalkulatorische Kosten

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Bei den nutzenorientierten Bewertungsverfahren (Ertragswertverfahren, DCF-Verfahren) wird der Unternehmensertrag mit dem Zinsertrag verglichen. Sind Unternehmensertrag und Zinsertrag äquivalent im Hinblick auf den jeweils stiftenden Nutzen des Eigentümers eines Unternehmens bzw. einer Staatsanleihe, so entspricht der Preis der Staatsanleihe, der dem Zinsertrag entspricht, dem (unbekannten) Wert des Unternehmens, wenn Unternehmens- und Zinsertrag betragsmäßig identisch sind (Substitutions-Modell; Bewertungsobjekt ist das Unternehmen, Vergleichsobjekt -Substitut- ist die Staatsanleihe).

Der Nutzen aus dem Eigentum einer Staatsanleihe ist relativ leicht zu ermitteln; er besteht im wesentlichen aus dem Zinsertrag sowie aus Optionsrechten, beispielsweise, die Staatsanleihe jederzeit an der Börse ganz oder teilweise verkaufen zu können oder diese Staatsanleihe relativ leicht als Sicherheit für Kredite verwenden zu können.

Der Nutzen aus dem Eigentum an einem Unternehmen ist relativ schwierig zu ermitteln. Zum einen besteht er aus dem "Ertrag", zum anderen aus Zusatznutzen, wie z.B. die Möglichkeit der aktiven Betätigung im Unternehmen sowie aus bestimmten Optionsrechten, wie beispielsweise Teile des Unternehmens oder das ganze Unternehmen - möglicherweise mit Zeitverzögerung - veräußern zu können. Der "Ertrag" ist deshalb schwierig ermittelbar, weil kein einheitlich akzeptierter Standard für dessen Ermittlung existiert. Vielmehr wird bisweilen in Rechtsprechung und Literatur am handelsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen "Gewinn" - ggf. adjustiert um einmalige oder außerordentliche Gewinnanteile - angeknüpft, wobei das Letztjahres-Ergebnis oder das gewichtete Ergebnisse einer Reihe von Vorjahren, bisweilen auch an diskontierten künftigen - geschätzten - Ergebnissen angeknüpft wird. Andere Autoren orientieren sich eher an Einnahmenüberschüssen oder sogar an (künftigen) Erwartungsgrößen (entsprechend der veralteten Erwartungsnutzen-Theorie in Verbindung mit dem umstrittenen Rationalitätsprinzip).

Einigkeit besteht insofern, als bei jeder Art der Ertragsermittlung auf den "betriebswirtschaftlich richtigen" Ertrag abzustellen ist. Dies bedeutet, dass bei unentgeltlicher Mitarbeit einer Person - regelmäßig des Eigentümers oder seiner Angehörigen - oder bei unentgeltlicher Zur-Verfügung-Stellung von Räumen oder Gebäuden oder bei unentgeltlicher Zur-Verfügung-Stellung von Darlehn insoweit "kalkulatorisch" Aufwendungen bei der Ertragsermittlung mindernd berücksichtigt werden müssen.

1. Bei unentgeltlicher Mitarbeit einer Person ist der Betrag ertragsmindernd zu berücksichtigen, der für eine fremde dritte Person für den Umfang und die Art der Tätigkeit unter Beachtung des Fremdvergleichs- Prinzipes aufgebracht worden wäre. Für Geschäftsführer-Tätigkeiten können nachfolgende Jahresbeträge für einen Sales Manager in der europäischen IT-Industrie Anhaltspunkte bieten:

2. Bei unentgeltlicher Zur-Verfügung-Stellung von Räumen oder Gebäuden ist der Marktpreis für eine ähnliches Objekt maßgeblich. In der Regel wird auf den marktüblichen QM-Preis abgestellt. Dieser kann aus örtlichen Miettabellen oder Maklerbefragung abgeleitet werden.

3. Bei unentgeltlicher Zur-Verfügung-Stellung von Darlehn ist der marktübliche Zins unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikosituation (Stellung von Sicherheiten) einerseits und die Höhe der ersparten Zinsen für Fremddarlehn maßgeblich.

Zusätzlicher Hinweis: Der oben angesprochene Zusatznutzen zur Gesamtnutzen-Ermittlung ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln. Bei kleinen Unternehmenseinheiten (Einzelhandelsgeschäfte, Taxi-Betriebe, Gastronomiebetriebe) entspricht er in etwa der Hälfte des kalkulatorischen Unternehmerlohnes. Ein weiterer Anknüpfungspunkt bietet die Höhe des Umsatzes. Der Zusatznutzen ist im Eingabefeld "kalkulatorische Kosten" nicht saldierend zu berücksichtigen.