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Marktnähe |
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"Objektivität" im Sinne der Ableitung eines für jedermann gültigen Unternehmenswertes gibt es nicht. Um dem Anspruch der Marktteilnehmer und der Rechtsprechung auf "Objektivität" gerecht zu werden, ist der Begriff "objektiv" zu interpretieren im Sinne von "marktnah". Dieser Ansatz entspricht auch der international gebräuchlichen Definition des Begriffes "Unternehmenswert" als der
Hiernach ist der "Wert" eine hypothetische Größe ("würde"). Ein "Wert" ist berechenbar, wenn Preise (i.S.v. Marktpreise) für gleiche oder für ähnliche Güter dem Bewerter bekannt sind. Zur Berechnung von Unternehmenswerten ist daher mindestens für ein ähnliches Gut (Unternehmen, Einzelwirtschaftsgüter, Staatsanleihe) die Kenntnis des aktuellen Marktpreises erforderlich. Das hier angesprochene "ähnliche Gut" wird auch als Substitut bzw. Vergleichsobjekt bezeichnet. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit zwischen Bewertungs- und Vergleichsobjekt(e) erfolgt der Rückschluß des (gesuchten) Wertes nach Maßgabe von (bekannten) Preisen mittels Verhältniszahlen unter Verwendung aussagekräftiger, charakteristischer Bezugsgrößen (Basisgrößen), die jeweils möglichst identisch, zumindest äquivalent sein müssen. Bei Anwendung "vergleichsorientierter" Bewertungsverfahren können derartige Bezugsgrößen sein: Anzahl Hektoliter (Brauereien), Höhe der Stromproduktion (Stromversorger), Anzahl der Mitarbeiter (Zeitarbeitsunternehmen), Anzahl der Kunden oder Abonnenten (Verlage, Telefongesellschaften), aber auch umsatz- und ergebnisorientierte Kennzahlen, wobei bei letzteren Bezugsgrößen die Vergleichbarkeit zunehmend eingeschränkt ist. Ist bei Anwendung "nutzenorientierter" Bewertungsverfahren Äquivalenz zwischen den beiden Bezugsgrößen Unternehmensertrag und Zinsertrag mittels Adjustierung im Hinblick auf Wachstum, Schutz vor Inflation, Risiko und Fungibilität gegeben und der Unternehmensertrag betragsmäßig gleich dem (hiernach adjustierten) Zinsertrag, entspricht der "Wert des Unternehmens" dem "Marktpreis der Staatsanleihe". Ein "phasenorientiertes" Bewertungsverfahren ist abzulehnen, da es dem Substitutionsmodell, welches strikt gegenwartsorientiert ist, widerspricht: die Ableitung von Werten aus künftigen Unternehmenserträgen, künftigen Zinsen und künftigen Zinszuschläge und Zinsabschläge verlässt die objektive Basis und führt nicht zu marktnahen Unternehmenswerten.
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