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 Publikationen: Due Diligence 2

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Unternehmenswert-Ermittlung vs. Due Diligence-Untersuchung (Teil II)

Fundstelle: DStZ 1999, 136 - 143

In Abhängigkeit von der Größe der Transaktion, nach Branche und nach Maßgabe der Erfahrenheit der Parteien ist die Due Diligence-Untersuchung bereits als eine "Verkehrssitte" anzusehen, mit der Konsequenz, dass sich für den Käufer gem. § 460 BGB Untersuchungspflichten ergeben, deren Umfang von dem Inhalt der "Verkehrssitte" abhängt. Infolgedessen erscheint eine "Unternehmensbewertung" nach traditionellem Muster im Hinblick auf die Verfolgung mehrerer Ziele bei Kauf/Verkauf eines Unternehmens als ein unzureichendes Instrument; der Fokus bei einer Unternehmenstransaktion kann nicht mehr allein auf den Kaufpreis gelegt werden. Die aus einer Due Diligence-Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse lassen sich dabei nicht immer leicht in Geldeinheiten ausdrücken, die kaufpreiserhöhend bzw. -mindernd bei der Kaufpreisfindung zu bemessen sind.

"Gewährleistungsrechtlich" muss gesehen werden, dass eine vom Käufer vorgenommene Due Diligence-Untersuchung u.U. dem Verkäufer mehr nutzt, als wenn diese Untersuchung unterblieben wäre. Die Gewährleistung beim Unternehmenskauf kann zum einen durch Zusicherung von Eigenschaften und zum anderen durch Abgabe einzelner Garantiezusagen erfolgen. Die Zusicherung von Eigenschaften führt zum Problembereich der "zusicherungsfähigen Eigenschaften"; die Abgabe einzelner Garantiezusagen bietet den Vorteil, dass sich die Haftungsfolgen nicht nach den Grundsätzen der § 459 Abs. 2, 462, 463, 477 BGB, sondern nach dem Vertrag selbst im Sinne eines von der gesetzlichen Regelung unabhängigen Rechtsinstitutes richten.

Nach der im WP-Handbuch 1998 vertretenen Auffassung "bestimmt sich der Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert der diskontierten finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen und dem nicht-betriebsnotwendigen Vermögen". Diese einseitige Ausrichtung auf Prognosedaten und Investitionskalkül unter starker Vernachlässigung marktbezogener Analysen erscheint zu eng. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Unternehmenswert "der Marktpreis eines Unternehmens", bei dem das Unternehmen oder ein Unternehmensanteil aus dem Eigentum eines Verkaufswilligen in das Eigentum eines Kaufwilligen übergehen würde; dabei darf der Erwerber unter keinem Kaufzwang und der Veräußerer unter keinem Verkaufszwang stehen, und beide Parteien müssen die relevanten Tatsachen in angemessenem Maße kennen. Dies setzt einerseits die Ausrichtung auf den Markt, sei es der Markt für Unternehmenstransaktionen, sei es der Markt, in dem das Zielunternehmen selbst agiert, und zum anderen die Ausrichtung auf Preisfindungskalküle voraussetzt. Das Wissen um "Preise" setzt aber das Wissen um Fakten voraus, die gerade schwerpunktmäßig durch eine Due Diligence analysiert werden. Die qualitativen Daten treten gegenüber den rein quantitativen Daten bei Unternehmenstransaktionen immer stärker in den Vordergrund.