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 Verschwiegenheit

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Verschwiegenheit

Es besteht für den Personkreis der vereidigten Buchprüfer die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftprüferkammer.

Die uns, gesetzlich und berufsrechtlich hiernach auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit als Kammermitglied bildet das Fundament für das Vertrauen, das insbesondere einem vereidigten Buchprüfer entgegengebracht wird. Ohne dieses Vertrauen wäre die Erfüllung der beruflichen Aufgaben, vor allem in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten, nicht möglich.

Dementsprechend ist die Verschwiegenheitspflicht nicht nur durch das Berufsrecht (§ 43 Abs. 1 S. 1 WPO), sondern auch durch das Zivil- (§ 323 Abs. 1 HGB) und das Strafrecht (§ 203 StGB) sowie eine Vielzahl spezialgesetzlicher Normen vorgeschrieben und abgesichert.

Alle Mitarbeiter müssen, soweit sie nicht schon durch Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (§ 5 Abs. 2 Berufssatzung WPK) Die Auferlegung dieser Verpflichtung wird bei uns ohne Ausnahme praktiziert.

Alle Tatsachen und Umstände, die einen vereidigten Buchprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertraut werden, dürfen nicht unbefugt offenbart werden (§ 9 Abs. 2 Berufssatzung WPK). Die Berufsangehörigen haben zum Schutz der Vertraulichkeit auch durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass diese Tatsachen und Umstände Unbefugten nicht bekannt werden (vgl. § 9 Abs. 2 Berufssatzung WPK). Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt und besteht gegenüber jedermann, auch nach Verzicht auf die Bestellung, Beurlaubung oder Ausschluss aus dem Beruf fort.

Durch die Pflicht zur Verschwiegenheit wird ein vereidigter Buchprüfer auch gehindert, geschützte Kenntnisse eigener oder fremder Vermögensdispositionen für sich ausnutzen (§ 10 Berufssatzung WPK). Insoweit enthält das Berufsrecht bereits das Verbot der Verwertung sog. Insiderkenntnisse für Entscheidungen, die das eigene Vermögen betreffen.

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 WpHG tritt neben die berufrechtliche (und diejenige aus § 323 HGB) und hat die Ausnutzung und Weitergabe von Insidertatsachen zum Gegenstand. Durch eine z.B. fachliterarische Verwertung darf der geschützte Bereich nicht verletzt werden. Es ist infolgedessen nicht zulässig, im Rahmen von Aufsätzen oder Vorträgen der Verschwiegenheit unterliegende fachliche Fragen oder tatsächliche Verhältnisse zu offenbaren, wenn dadurch der Auftraggeber erkennbar wird und dieser in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hat.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch im prozentualen Bereich (§ 53 StPO, § 383 Nr. 6 ZPO, § 385 AO); hier besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf das sich ein Berufsangehöriger zu berufen hat.