Unter ENTSCHEIDUNGEN ist
der jeweilige Urteilstenor von gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen
aufzufinden. |
 |
Unter RECHTSPRECHUNG werden Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung unter
Verwendung von Originalzitaten gegeben. |
 |
Unter FUNDSTELLENNACHWEIS werden die originären
Fundstellen nebst Aktenzeichen bewertungsrelevanter Urteile und Beschlüsse
aufgeführt. |
 |
In der Funktion des neutralen Gutachters hat der Bewerter den STAND DER
AUFFASSUNGEN IN DER RECHTSPRECHUNG darzulegen. |
 |
Der
Bewerter ist bei der Abgabe vertrauenswürdiger URTEILE frei in Bezug auf die
Ableitung seines Urteils. Restriktionen
ergeben sich aus dem Bewertungszweck. |
 |
KAPITALISIERUNGSZINSSÄTZE
werden von den Gerichten auch unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen
abgeleitet. |
 |